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Dokument-ID: 1088261
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 288. Vorsitz
Die Vorsitzführung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 287 Abs. 2 der Einberuferin bzw. dem Einberufer. Diese bzw. dieser kann die Vorsitzführung einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen.