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Dokument-ID: 1088332
Unterabschnitt 23i
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Unterabschnitt 23i
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
§ 346. Personelles Informationsrecht
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.