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Dokument-ID: 1088339
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 351. Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.