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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 367. Kündigungs- und Entlassungsschutz
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung den sich aus § 362 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 368 Abs. 1 Z 3 und 368 Abs. 2 Z 3 erster Satzteil, Z 4 erster Satzteil und Z 5 hat das Gericht die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Das Betriebsratsmitglied ist im Verfahren nach Abs. 1 Partei.
(3) Der sich aus den §§ 367 bis 368 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und § 368 gelten sinngemäß für
- Ersatzmitglieder, die an der Mandatsausübung verhinderte Betriebsratsmitglieder durch mindestens zwei Wochen ununterbrochen vertreten haben, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit, sofern die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber vom Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;
- Mitglieder von Wahlvorständen und Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl. Der Schutz der Wahlwerberinnen bzw. Wahlwerber beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem nach der Bestellung des Wahlvorstandes ihre Absicht, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig wird. Scheint die Wahlwerberin bzw. der Wahlwerber auf keinem Wahlvorschlag auf, so endet ihr bzw. sein Kündigungs- und Entlassungsschutz bereits mit Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge;
- Mitglieder eines Betriebsrates, der nach Beendigung seiner Tätigkeitsdauer die Geschäfte weiterführt (§ 303 Abs. 2), bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit.