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Dokument-ID: 1088422
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Unterabschnitt 23m
§ 369. Verordnungen
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
- die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat;
- die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen;
- die Geschäftsführung der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates;
- die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats- bzw. Zentralbetriebsratsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
- die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.