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Dokument-ID: 1088446
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 384. Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 389 Abs. 1 fasst;
- wenn das Gericht die Errichtung (§ 377 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- im Fall des § 394 Abs. 1 Z 1;
- wenn innerhalb des gemäß § 388 maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 392 oder 393 zustande gekommen ist.