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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 416. Sonderregelungen für Klein-Arbeitgeberzusammenschlüsse
(1) Ein Klein-Arbeitgeberzusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn sich mindestens zwei und höchstens fünf Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 zusammenschließen.
(2) Mitglieder eines Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses können nur Unternehmerinnen und Unternehmer sein, die der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSVG unterliegen.
(3) Die Mitglieder müssen einen Betrieb eines Mitglieds als Sitz des Arbeitgeberzusammenschlusses festlegen.
(4) Der Klein-Arbeitgeberzusammenschluss entsteht erst nach nachweislicher schriftlicher Übermittlung der Informationen nach § 415 Abs. 6 an die Landwirtschaftskammer Österreich.
(5) Die Mitglieder haben ein Mitglied als alleinige Vertreterin bzw. alleinigen Vertreter des Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses zur Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern festzulegen, das im Dienstschein angegeben werden muss. Jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber ist gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dieses Arbeitgeberzusammenschlusses hinsichtlich der Arbeitsleistung in ihrem Mitgliedsbetrieb weisungsbefugt.
(6) Bei Unklarheiten oder widersprechenden Weisungen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen ihres Verhaltens nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung.
(7) Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 6 gekündigt oder entlassen, kann sie bzw. er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Klein-Arbeitgeberzusammenschlusses dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eines Mitglieds beschäftigt werden, deren Sitz sich entweder in derselben politischen Gemeinde oder einer angrenzenden Gemeinde des Sitzes des Arbeitgeberzusammenschlusses befindet.
(9) Ein Ausschluss der gemeinsamen Haftung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter gemäß § 1199 Abs. 1 ABGB ist nicht zulässig.