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Dokument-ID: 1088494
Abschnitt 27
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
Abschnitt 27
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 423. Schutz der Koalitionsfreiheit
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.