© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 1087899
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 27. Günstigere Regelungen
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 23 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 23 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 23 dessen Bestimmungen anstelle anderer Regelungen.