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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 46. Gemeinsame Bestimmungen zur Elternteilzeit
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 44 und 45 ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 177 Abs. 4 oder 179 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gegeben ist und sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Jeder Elternteil kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Dieses Recht wird durch das Zurückziehen eines Teilzeitantrages nach § 44 Abs. 1 oder § 45 nicht verwirkt. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
- durch die Mutter oder den Vater mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes (§ 172 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften von EWR-Vertragsstaaten) oder
- durch den Vater mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist,
angetreten werden. Bei Antritt zu den in Z 1 oder 2 genannten Zeitpunkten hat die Mutter die beabsichtigte Teilzeitbeschäftigung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ablauf der Frist nach § 172 Abs. 1, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben. § 35 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Beabsichtigt der Elternteil den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Abs. 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Mutter die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ablauf der Frist nach § 172 Abs. 1, der Vater spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Elternteil kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach § 44 Abs. 1 Z 3 oder § 45 als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) innerhalb der Bandbreite nach § 44 Abs. 1 Z 3 oder § 45 als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie bzw. er hat dies dem Elternteil schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Elternteil sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Elternteil auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Elternteil mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Elternteils endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
(10) Kommt es zu einer Vereinbarung über ein Teilzeitmodell außerhalb der Bandbreite, liegt dennoch eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 44 oder § 45 vor.