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Dokument-ID: 1087926
Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 52. Änderung der Lage der Arbeitszeit für Eltern
Die §§ 44 bis 51 sind auch für eine von einem Elternteil beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.