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Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)
§ 53. Spätere Geltendmachung der Elternkarenz
(1) Lehnt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eines Elternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt dieser Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der andere Elternteil für diese Zeit, längstens bis zu den in § 35 Abs. 1, 1a und 8 und § 36 Abs. 1 genannten Zeitpunkten Karenz in Anspruch nehmen.
(BGBl. I Nr. 115/2023)
(2) Der Elternteil hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.