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Dokument-ID: 1047143

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Diagnostische Referenzwerte

idF BGBl. II Nr. 375/2017 | Datum des Inkrafttretens 06.02.2018

(1) Strahlendiagnostischen und interventionsradiologischen Verfahren sind diagnostische Referenzwerte gemäß Anlage 1zugrunde zu legen.

(2) Bei beständiger Überschreitung von diagnostischen Referenzwerten für Röntgenuntersuchungen und interventionsradiologische Verfahren sind unverzüglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wesentliche Abweichungen von den diagnostischen Referenzwerten für die Nuklearmedizin sind nur in begründeten Fällen zulässig.