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Niederspannungsgeräteverordnung 2015 (NspGV 2015)
§ 8. Vermutung der Konformität auf der Grundlage internationaler Normen
(1) Soweit keine harmonisierten Normen gemäß § 7 festgelegt und veröffentlicht wurden, ist auch bei solchen elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsanforderungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen genügen und die gemäß Abs. 4 veröffentlicht wurden, davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die in § 4 genannte Bereitstellung auf dem Markt oder im Hinblick auf den in § 5 genannten freien Verkehr mit den Sicherheitszielen des § 4 und Anhang I übereinstimmen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/35/EU den Mitgliedstaaten von der Europäischen Kommission mitgeteilt. Die Europäische Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Sicherheitsbestimmungen sowie namentlich auf diejenigen von deren Varianten hin, deren Veröffentlichung sie empfiehlt.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft teilt der Europäischen Kommission binnen drei Monaten etwaige Einwände gegen die nach Abs. 2 übermittelten Sicherheitsbestimmungen mit und gibt dabei die sicherheitstechnischen Gründe an, die der Anerkennung dieser Bestimmungen entgegenstehen.
(4) Die Fundstellen der Sicherheitsbestimmungen, gegen die seitens der Mitgliedstaaten keine Einwände erhoben wurden, werden gemäß Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2014/35/EU zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.