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Dokument-ID: 177434
Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffnungsZG)
§ 2.
Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
- die Warenabgabe aus Automaten;
- der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang; (BGBl. I Nr. 62/2007)
- Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994; (BGBl. I Nr. 62/2007)
- Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben (”Marketendereien“), und
- der Marktverkehr.