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Dokument-ID: 177441
Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffnungsZG)
§ 8. Kundmachung der Ladenöffnungszeiten
Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstelle ersichtlich sind.