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Dokument-ID: 060633

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften des Stoffes

Spalte 1
Erforderliche Standarddatenanforderungen

Spalte 2
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

7.1 Aggregatzustand bei 20 °C und 101,3 kPa

 

7.2 Schmelz-/Gefrierpunkt

7.2 Keine Prüfung erforderlich unterhalb einer unteren Temperaturgrenze von -20 °C.

7.3 Siedepunkt

7.3 Keine Prüfung erforderlich

  • bei Gasen;
  • bei Feststoffen, deren Schmelzpunkt über 300 °C liegt oder die vor Erreichen des Siedepunkts zerfallen In diesem Fall kann der Siedepunkt unter vermindertem Druck geschätzt oder gemessen werden;
  • bei Stoffen, die vor Erreichen des Siedepunkts zerfallen (z. B. durch Selbstoxidation, Umgruppierung, Abbau usw.).

7.4 Relative Dichte

7.4 Keine Prüfung erforderlich,

  • wenn der Stoff nur bei Lösung in einem bestimmten Lösungsmittel stabil ist und die Dichte der Lösung annähernd gleich der des Lösungsmittels ist In diesem Fall genügt es anzugeben, ob die Dichte der Lösung größer oder kleiner ist als die des Lösungsmittels;
  • wenn der Stoff ein Gas ist In diesem Fall ist die Dichte nach dem Molekulargewicht und den Gesetzen idealer Gase zu errechnen.

7.5 Dampfdruck

7.5 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Schmelzpunkt über 300 °C liegt.
Liegt der Schmelzpunkt zwischen 200 °C und 300 °C, so genügt ein gemessener oder nach einer anerkannten Rechenmethode ermittelter Grenzwert.

7.6 Oberflächenspannung einer wässrigen Lösung (ABl. L 216/2021)

7.6 Prüfung nur erforderlich,

  • wenn aufgrund der Struktur Oberflächenaktivität erwartet wird oder vorhergesagt werden kann oder
  • wenn Oberflächenaktivität eine gewünschte Eigenschaft des Materials ist.

Keine Prüfung erforderlich, wenn die Wasserlöslichkeit bei 20 °C unter 1 mg/1 beträgt.

7.7 Wasserlöslichkeit

Bei Nanoformen sind neben der Prüfung der Lösungsgeschwindigkeit in Wasser auch die entsprechenden Geschwindigkeiten in relevanten biologischen und Umweltmedien zu berücksichtigen.

7.7 Keine Prüfung erforderlich,

  • sofern der Stoff bei pH 4, 7 und 9 nicht hydrolysebeständig ist (Halbwertszeit unter 12 Stunden) oder
  • sofern der Stoff in Wasser leicht oxidiert.

Erscheint der Stoff „wasserunlöslich“, so ist ein Limit-Test bis an die Nachweisgrenze der Analysemethode durchzuführen.

Bei Nanoformen ist im Zuge der Prüfung die mögliche verzerrende Wirkung der Dispergierung zu beurteilen. (ABl. L 308/2018)

Für Metalle und mäßig lösliche Metallverbindungen sind Angaben zur Umwandlung/Auflösung in wässrigen Medien zu machen. (ABl. L 216/2021)

7.8 Verteilungskoeffizient n-Oktanol/Wasser

7.8. Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff anorganisch ist. Ist die Prüfung nicht durchführbar (z. B. weil der Stoff zerfällt, stark oberflächenaktiv ist, bei der Prüfung heftig reagiert oder nicht in Wasser oder Octanol löslich ist oder weil er nicht in der erforderlichen Reinheit hergestellt werden kann), sind der errechnete Wert für log P und Einzelheiten der Berechnungsmethode anzugeben.

Bei Nanoformen ist im Zuge der Prüfung die mögliche verzerrende Wirkung der Verteilung in Octanol und Wasser zu beurteilen.

Bei Nanoformen von anorganischen oder organischen Stoffen, bei denen der Verteilungskoeffizient n-Octanol/Wasser keine Anwendung findet, ist die Prüfung der Dispersionsstabilität vorzusehen. (ABl. L 308/2018)

7.9 Flammpunkt

7.9 Keine Prüfung erforderlich,

  • wenn der Stoff anorganisch ist;
  • wenn der Stoff nur flüchtige organische Bestandteile mit einem Flammpunkt über 100 °C für wässrige Lösungen enthält;
  • wenn der geschätzte Flammpunkt über 200 °C liegt;
  • wenn der Flammpunkt ausgehend von vorhandenen Stoffen mit bekannten Eigenschaften durch Interpolation genau vorhergesagt werden kann.

7.10 Entzündlichkeit

7.10 Keine Prüfung erforderlich

  • bei Feststoffen mit explosiven oder pyrophoren Eigenschaften Diese Eigenschaften sind stets vor der Entzündlichkeit zu prüfen;
  • bei Gasen, wenn die Konzentration des entzündlichen Gases in einer Mischung mit Inertgas so niedrig ist, dass sie bei Mischung mit Luft stets unter dem Grenzwert bleibt;
  • bei Stoffen, die sich im Kontakt mit Luft von selbst entzünden.

7.11 Explosionsfähigkeit

7.11 Keine Prüfung erforderlich,

  • wenn der Stoff keine chemischen Gruppen enthält, die auf Explosionsfähigkeit schließen lassen;
  • wenn der Stoff sauerstoffhaltige chemische Gruppen enthält, die auf Explosionsfähigkeit schließen lassen, die errechnete Sauerstoffbilanz aber kleiner als -200 ist;
  • wenn ein organischer Stoff oder ein homogenes Gemisch organischer Stoffe chemische Gruppen enthält, die auf Explosionsfähigkeit schließen lassen, die bei der exothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie aber weniger als 500 J/g beträgt und diese Reaktion bei weniger als 500 °C in Gang kommt;
  • bei Gemischen anorganischer Oxidanzien (UN-Unterklasse 5.1) mit organischen Stoffen, wenn die Konzentration des anorganischen Oxidans unter folgenden Werten liegt:
    • 15 Massen- % bei Einstufung in UN-Verpackungsgruppe I (hohes Risiko) oder II (mittleres Risiko),
    • 30 Massen- %, bei Einstufung in UN-Verpackungsgruppe III (niedriges Risiko).

Anmerkung: Beträgt die bei der exothermen Zerfallsreaktion freigesetzte Energie weniger als 800 I/g, braucht weder die Detonationsgeschwindigkeit noch die Empfindlichkeit gegen Detonationsschockwellen geprüft zu werden.

7.12 Selbstentzündungstemperatur

7.12 Keine Prüfung erforderlich

  • bei Stoffen, die bei Raumtemperatur im Kontakt mit Luft explodieren oder sich selbst entzünden;
  • bei Flüssigkeiten, die sich an der Luft nicht entzünden, z. B. mit einem Flammpunkt über 200 °C;
  • bei Gasen ohne Entzündlichkeitsbereich;
  • bei Feststoffen mit einem Schmelzpunkt < 160 °C, oder wenn nach den Ergebnissen der vorangegangenen Prüfungen eine Selbsterwärmung auf 400 °C auszuschließen ist.

7.13 Brandfördernde Eigenschaften

7.13 Keine Prüfung erforderlich,

  • bei Explosivstoffen;
  • bei leicht entflammbaren Stoffen;
  • bei organischen Peroxiden;
  • bei Stoffen, die mit brennbaren Stoffen nicht exotherm reagieren, z. B. aufgrund ihrer chemischen Struktur (wie organische und anorganische Stoffe, die keine Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten oder deren Halogen- und Stickstoffatome nicht chemisch an Sauerstoff gebunden sind).

Die vollständige Prüfung braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn die vorangegangenen Prüfungen eindeutig ergeben haben, dass der Stoff brandfördernde Eigenschaften besitzt.
Anmerkung: Es gibt keine Methode zur Bestimmung der brandfördernden Eigenschaften von Gasgemischen Sie müssen durch Schätzung nach einer Methode ermittelt werden, bei der das Oxidationspotenzial eines Gasgemischs mit dem des Luftsauerstoffs verglichen wird.

7.14 Granulometrie

7.14 Keine Prüfung erforderlich, wenn der Stoff in nicht festem oder körnigem Zustand in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

7.14.a Staubigkeit

Bei Nanoformen

7.14.a Keine Prüfung erforderlich, wenn eine Exposition gegenüber dem körnigen Zustand des Stoffes während seines Lebenszyklus ausgeschlossen werden kann. (ABl. L 308/2018)