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Radonschutzverordnung (RnV)
Anlage 2
Festlegungen für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden
zu § 5
Messort: |
Die Radonkonzentration ist in den beiden meistgenützten Aufenthaltsräumen einer Wohneinheit zu messen. |
Messdauer: |
Die Messdauer hat mindestens sechs Monate zu betragen. |
Die Messung hat mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen 15. Oktober und 15. April zu erfolgen. |
Ergebnis: |
Als Radonkonzentration für einen Aufenthaltsraum gilt die mittlere Radonkonzentration über die gesamte Messdauer. |
Referenzwertvergleich: |
Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 ist der arithmetische Mittelwert der Radonkonzentrationen der beiden Aufenthaltsräume ohne Berücksichtigung der Messunsicherheit mit dem Referenzwert zu vergleichen. |