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Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (B-VOLV)
§ 3. Ausnahmen und Schlussbestimmungen
(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgestellt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und § 10 Abs. 2, keine Ausnahme zulassen darf. Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf der zuständige Leiter der Zentralstelle gemäß § 87 Abs. 3 B-BSG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(2) Die §§ 1, 15, 16 und 17 Abs. 1, 2, 3 und 8 der VOLV sind nicht anzuwenden.
(3) Gemäß § 101 Abs. 2 und 3 B-BSG wird festgestellt, dass § 65 Abs. 2 bis 4 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(4) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung § 17 Abs. 1 bis 4, § 51 Abs. 1 bis 3 und § 67 Abs. 1, 2 und 4 der gemäß § 101 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 101 Abs. 5 Z 4 und 6 B-BSG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2005, außer Kraft treten.