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Dokument-ID: 193687
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)
§ 2. Durchführung der Untersuchungen
Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn
- für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und
- die im § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.