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Dokument-ID: 193688
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)
§ 3. Abweichungen
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.