© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 193689
Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)
§ 4. Verbot von Ausnahmen
Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.