© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 031781
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung-Verordnung (B-KennV)
§ 3. Übergangsbestimmungen
(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.