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Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
2. Abschnitt
Optimierungsinstrumente
§ 7. Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für ihren Vollziehungsbereich gemäß § 155 ermächtigt, zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen für geplante Expositionssituationen mit Verordnung festzulegen.
(2) Die für die betreffende geplante Expositionssituation zuständige Behörde kann zum Zweck der Optimierung Dosisbeschränkungen mit Bescheid vorschreiben.
(3) Die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Dosisbeschränkungen mit den Dosisgrenzwerten für die Summe der Dosen, der eine Einzelperson ausgesetzt ist, vereinbar sind.
(4) Für medizinische Expositionen sind Dosisbeschränkungen nur für Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für Freiwillige, die an der medizinischen oder biomedizinischen Forschung teilnehmen, festzulegen.
(5) Dosisbeschränkungen sind als effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosen von Einzelpersonen für einen bestimmten angemessenen Zeitraum oder als von diesen Dosen abgeleitete Werte festzulegen.