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Dokument-ID: 1066660

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

12. Abschnitt
Entsorgungsanlagen

§ 53. Bewilligungsvoraussetzungen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Entsorgungsanlagen sind:

  1. Die Standortauswahl erfolgte entsprechend international anerkannten Sicherheitsstandards.
  2. Die Entsorgungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards ausgelegt.
  3. Ein vorläufiger Sicherheitsbericht und ein vorläufiger anlageninterner Notfallplan liegen vor.

(2) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Betriebes von Entsorgungsanlagen sind:

  1. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für den sicheren Betrieb,
  2. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans,
  3. die Einrichtung eines integrierten Managementsystems sowie
  4. das Vorhandensein eines Stilllegungskonzeptes samt entsprechender finanzieller Vorsorge für die Stilllegung.

(3) Spezifische Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind:

  1. das Vorhandensein einer Detailplanung für die Stilllegung entsprechend dem Stand der Technik und international anerkannten Sicherheitsstandards auf Grundlage des aktuellen Stilllegungskonzeptes,
  2. das Vorhandensein angemessener technischer, personeller und finanzieller Ressourcen für die Stilllegung sowie
  3. das Vorliegen eines Sicherheitsberichtes und eines anlageninternen Notfallplans.

(4) Als Referenz für den Stand der Technik und als international anerkannte Sicherheitsstandards in Bezug auf Standort, Auslegung, Errichtung und Betrieb einer Entsorgungsanlage sind insbesondere die Publikationen der Internationalen Atomenergieorganisation hinsichtlich Aufarbeitung, Zwischenlagerung und Endlagerung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen heranzuziehen.

(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Errichtung, Betrieb und Stilllegung von Entsorgungsanlagen festzulegen. Diese Festlegungen haben insbesondere zu umfassen:

  1. Bestimmungen hinsichtlich der Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften,
  2. Bestimmungen hinsichtlich des Sicherheitsberichtes und anlageninternen Notfallplans gemäß Abs. 2 Z 2 sowie der Notfallübungen,
  3. Bestimmungen hinsichtlich des integrierten Managementsystems gemäß Abs. 2 Z 3 sowie der Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur,
  4. Bestimmungen hinsichtlich der Aus- und Fortbildung des Personals von Entsorgungsanlagen,
  5. Informationspflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers gegenüber ihrem/seinem Personal und der Öffentlichkeit,
  6. Inhalte des Stilllegungskonzeptes gemäß Abs. 2 Z 4 und Bestimmungen hinsichtlich der Stilllegung gemäß Abs. 3 sowie
  7. Aufzeichnungs- und Meldepflichten.