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Dokument-ID: 1066709
13. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
13. Abschnitt
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
§ 54. Ableitungen
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
- allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
- Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.