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Dokument-ID: 1066987
17. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
17. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
§ 67. Verantwortlichkeit
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes ist verantwortlich für den Strahlenschutz
- der strahlenexponierten Arbeitskräfte, unbeschadet der Regelung des § 79 für externe Arbeitskräfte, und
- der sonstigen Arbeitskräfte, die mit den Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten.