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Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 70. Kostentragung der ärztlichen Untersuchungen
(1) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 sind, falls die untersuchte Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert ist, zu zwei Dritteln vom Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.
(2) Besteht keine Unfallversicherung gemäß Abs. 1, sind die Kosten zur Gänze vom Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, zu tragen.