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Dokument-ID: 1066613
3. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
3. Abschnitt
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
§ 23. Betroffene Tätigkeitsbereiche
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.