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Dokument-ID: 1066614
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 24. Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß § 23 im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß § 129 ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.