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Dokument-ID: 1066618
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
§ 28. Verordnungsermächtigung
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
- Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
- die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
- Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
- den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.