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Dokument-ID: 1066620
4. Abschnitt
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
4. Abschnitt
Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung
§ 29. Betroffene Tätigkeiten
(1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,
- die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,
- die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,
- die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,
- die radiologische Altersbestimmung sowie
- der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.
(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere
- der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,
- der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie
- der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.