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Dokument-ID: 1066624

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Verbraucherprodukte

§ 32. Zulassung zum Inverkehrbringen

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten in Österreich bedarf einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherproduktes sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.

(3) Eine Zulassung zum Inverkehrbringen ist zu erteilen, wenn

  1. die beabsichtigte Verwendung des Verbraucherproduktes gerechtfertigt ist,
  2. hinsichtlich der Verlässlichkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen,
  3. sichergestellt ist, dass
    1. Expositionen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sowie
    2. die Wahrscheinlichkeit einer falschen Verwendung oder unfallbedingter Expositionen und deren jeweiligen Folgen
      so gering wie möglich sind,
  4. das Verbraucherprodukt die allgemeinen und spezifischen Kriterien erfüllt, nach denen Tätigkeiten gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 im Verordnungsweg von der Meldepflicht ausgenommen sind und die gemäß Abs. 8 im Verordnungsweg festgelegte Dosisleistung nicht überschreitet,
  5. bei und nach der Verwendung des Verbraucherproduktes aus Strahlenschutzgründen keine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind,
  6. das Verbraucherprodukt angemessen gekennzeichnet ist sowie
  7. für das Verbraucherprodukt Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung vorliegen.

(4) Bei der Prüfung der Rechtfertigung sind die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß anzuwenden. Allfällige über die Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten erhaltene Informationen sind dabei zu berücksichtigen.

(5) In ein Verfahren zur Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Sachverständige gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzubeziehen.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten über einen eingelangten Antrag gemäß Abs. 2 und auf Anfrage auch über ihre Entscheidung und deren Grundlage zu informieren.

(7) In den Zulassungsbescheid sind insbesondere Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnung und der mitzuliefernden Informationen für die bestimmungsgemäße Verwendung des Verbraucherproduktes aufzunehmen.

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 2 dem Antrag beizulegenden Unterlagen sowie den gemäß Abs. 3 Z 4 höchstzulässigen Dosisleistungswert festzulegen.