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Dokument-ID: 1067032

Vorschrift

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

§ 98. Betroffene Arbeitsplätze

idF BGBl. I Nr. 50/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2020

(1) Auf Arbeitsplätze

  1. in Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung von Wasser, in denen Radon aus dem Wasser in die Innenraumluft von Anlagenteilen entweichen kann,
  2. in untertägigen Arbeitsbereichen in Bergwerken, Schächten, Stollen, Tunneln und Höhlen,
  3. in Schaubergwerken und -höhlen,
  4. in Radon-Kuranstalten und -Kureinrichtungen sowie
  5. im Erdgeschoß oder in Kellergeschoßen in gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Radonschutzgebieten

sind die Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden.

(2) Von den Bestimmungen gemäß § 100 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind

  1. Arbeitsplätze, sofern die gemäß § 101 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, und
  2. Arbeitsplätze, deren Geheimhaltung im Interesse der militärischen Landesverteidigung geboten ist.

(3) Auf Arbeitsplätze, die nicht in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannt sind, sind die Bestimmungen gemäß den §§ 99 und 100 sowie die gemäß § 101 im Verordnungsweg festgelegten Bestimmungen anzuwenden, sofern der begründete Verdacht besteht, dass an diesen Arbeitsplätzen der gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 im Verordnungsweg festgelegte Referenzwert überschritten wird. Die zuständige Behörde hat dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen.