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Dokument-ID: 1067086
3. Hauptstück
Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
3. Hauptstück
Kontaminierte Waren, radioaktive Altlasten
§ 106. Maßnahmenkatalog
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat als Grundlage für die Festlegung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen für Expositionssituationen bedingt durch
- kontaminierte Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
- radioaktive Altlasten
einen Maßnahmenkatalog auszuarbeiten und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung den Inhalt des Maßnahmenkataloges festzulegen.