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Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020)
2. Hauptstück
Behördliche Notfallvorsorge und -reaktion
1. Abschnitt
Behördliche Notfallvorsorge
§ 118. Notfallpläne
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat unter Einbeziehung aller betroffenen Bundesministerien einen gesamtstaatlichen Notfallplan, der die verschiedenen im Rahmen einer Bewertung möglicher Notfallexpositionssituationen ermittelten Arten von radiologischen Notfällen abdeckt, zu erstellen. Dieser Notfallplan hat die in Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Aspekte zu berücksichtigen und mindestens Folgendes zu umfassen:
- Beschreibung der verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
- am Notfallmanagement beteiligte Organisationen und ihre Zuständigkeiten,
- Meldewege und Ablaufpläne für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
- Maßnahmenkatalog für verschiedene Arten von radiologischen Notfällen,
- Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung und die berufsbedingte Notfallexposition,
- allgemeine und operationelle Kriterien für Schutzmaßnahmen,
- Festlegungen hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit,
- Probenahmepläne für Umwelt-, Futtermittel- und Lebensmittelproben für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen,
- Kriterien für den Übergang von einer Notfallexpositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sowie
- Festlegungen hinsichtlich Notfallübungen.
(2) Die Landeshauptleute haben Notfallpläne für ihren Wirkungsbereich auf Grundlage der gemäß § 122 Z 1 im Verordnungsweg festgelegten Inhalte zu erstellen. Die jeweils aktuellen Notfallpläne sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Notfallpläne gemäß Abs. 1 und 2 sind in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, wobei insbesondere auch Erfahrungen aus vergangenen Notfallexpositionssituationen und aus nationalen und internationalen Notfallübungen zu berücksichtigen sind.
(4) In den Notfallplänen sind für die verschiedenen Arten von radiologischen Notfällen die jeweils erforderlichen Notfalleinsatzkräfte, deren Aufgabenbereiche und Einsatzbereitschaft sowie deren Alarmierung und Anforderung festzulegen.