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Dokument-ID: 195301
Tropentauglichkeitsverordnung
§ 1.
Diese Verordnung gilt für Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz anzuwenden ist, deren Bedienstete auf Grund einer Dienstreise, einer Dienstzuteilung oder einer Versetzung zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern herangezogen werden.