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Tropentauglichkeitsverordnung
§ 4.
(1) Die Dienstbehörde (der Dienstgeber) hat den Bediensteten aufzufordern, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen:
- bei Verwendung in einem Tropenland anläßlich der Gewährung eines Heimaturlaubes,
- wenn beabsichtigt ist, den Bediensteten zu Tätigkeiten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern heranzuziehen und seit der Tropentauglichkeitsuntersuchung oder der letzten Kontrolluntersuchung mehr als vier Jahre vergangen sind,
- wenn begründete Zweifel an der Tropentauglichkeit des Bediensteten bestehen.
(2) Durch die Kontrolluntersuchung ist festzustellen, ob hinsichtlich der Tropentauglichkeit des Bediensteten gemäß § 3 Abs. 2 eine Änderung eingetreten ist. Soweit dies auf Grund der Epidemiologie und der geographischen Medizin des Aufenthaltslandes des Bediensteten vom untersuchenden Arzt für notwendig erachtet wird, hat die Kontrolluntersuchung im Falle des Abs. 1 Z 1 auch die erfoderlichen parasitologischen, bakteriologischen, virologischen und serologischen Untersuchungen zu umfassen.
(3) Ergibt die Kontrolluntersuchung oder eine sonstige ärztliche Untersuchung im Krankheitsfall, daß der Gesundheitszustand eine weitere Verwendung des Bediensteten in dem jeweiligen Tropenland nicht zuläßt, so ist der Bedienstete von der Verwendung in diesem Tropenland abzuberufen.