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Dokument-ID: 874035
VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr
II. ALLGEMEINE FUNKTIONSMERKMALE DES KONTROLLGERÄTS
Das Gerät muss folgende Angaben aufzeichnen:
- die vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke,
- die Geschwindigkeit des Fahrzeugs,
- die Lenkzeit,
- die sonstigen Arbeits- und die Bereitschaftszeiten,
- die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten,
- das Öffnen des das Schaublatt enthaltenden Gehäuses,
- für elektronische Kontrollgeräte, welches Geräte sind, die durch elektrisch übertragene Signale des Geschwindigkeits- und Weggebers betrieben werden, jede über 100 Millisekunden hinausgehende Unterbrechung der Stromversorgung des Kontrollgerätes (ausgenommen die Beleuchtung), der Stromversorgung des Geschwindigkeits- und Weggebers und jede Unterbrechung der Signalleitung zum Geschwindigkeits- und Weggeber.
Bei Fahrzeugen, zu deren Betrieb zwei Fahrer eingesetzt werden, muss das Kontrollgerät so beschaffen sein, dass die unter Absatz 1 Nummern 3, 4 und 5 aufgeführten Zeitgruppen für diese Fahrer des Fahrpersonals gleichzeitig und unterscheidbar auf zwei verschiedenen Schaublättern aufgezeichnet werden können.