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Dokument-ID: 874046

Vorschrift

VO über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr

Inhaltsverzeichnis

I. PRÜFZEICHEN

1.

Das Prüfzeichen besteht

a)

aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe „e“, gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Belgien

6,

Bulgarien

34,

Tschechische Republik

8,

Dänemark

18,

Deutschland

1,

Estland

29,

Irland

24,

Griechenland

23,

Spanien

9,

Frankreich

2,

Kroatien

25,

Italien

3,

Zypern

CY,

Lettland

32,

Litauen

36,

Luxemburg

13,

Ungarn

7,

Malta

MT,

Niederlande

4,

Österreich

12,

Polen

20,

Portugal

21,

Rumänien

19,

Slowenien

26,

Slowakei

27,

Finnland

17,

Schweden

5,

Vereinigtes Königreich

11,
angebracht ist, und

 

 

b)

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublatts oder der Nummer einer Fahrtenschreiberkarte ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

2.

Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes, auf jedem Schaublatt und auf jeder Fahrtenschreiberkarte angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.

3.

Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden • [Fußnote:  Diese Zahlen sind nur beispielhaft.

Anh2
 • [Fußnote:  Diese Zahlen sind nur beispielhaft.
 • [Fußnote:  Diese Zahlen sind nur beispielhaft.