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Dokument-ID: 658180
1. Abschnitt
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.