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Dokument-ID: 098622

Vorschrift

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung

idF BGBl. II Nr. 294/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2024

(1)Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.

(2)Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.

(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:

  1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
  2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
  3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
  4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
  5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
  6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
  7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

(BGBl. II Nr. 294/2024)