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Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA)
RG3: Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Risikogruppe 3
RG3.1. | Aus dem Anhang 1.RG2 gelten die Punkte RG2.3 bis RG2.10 und RG2.14 auch für Risikogruppe 3. (BGBl. II Nr. 156/2021) |
RG3.2. | Arbeitsbereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 verwendet werden, dürfen nur über eine mit zwei selbstschließenden Türen ausgestattete Schleuse zu betreten und zu verlassen sein. Die Türen der Schleuse müssen gegeneinander verriegelt sein und dürfen nur im Notfall entriegelt werden. In der Schleuse muß vorhanden sein
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RG3.3. | Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, daß
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RG3.4. | Im Arbeitsbereich muß ein Autoklav oder eine gleichwertige Dekontaminationseinrichtung (z.B. Durchreichautoklav) vorhanden sein. |
RG3.5. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 dürfen nur in Arbeitsräumen verwendet werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
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RG3.6. | Das Lüftungssystem des Arbeitsraumes muß an eine Notstromversorgung angeschlossen sein. Die Abluftleitungen müssen durch geeignete Filter (z.B. HEPA-Filter) gesichert sein. Filterwechsel müssen so erfolgen, daß eine Exposition von Arbeitnehmer/innen vermieden wird. Ist das nicht möglich, ist geeignete Schutzausrüstung zu tragen. |
RG3.7. | Bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, für die eine Übertragung durch die Luft (Partikel, Aerosole) nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Arbeitsraum ständig unter Unterdruck zu halten, sodaß eine gerichtete Luftströmung von außen nach innen gewährleistet ist Zur Messung des Unterdrucks muß ein von innen und außen ablesbares Meßgerät vorhanden sein. Bei Druckanstieg muß ein optischer und akustischer Alarm erfolgen. |
RG3.8. | Das Ausschleusen von Proben mit lebenden biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 darf nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern erfolgen. |
RG3.9. | Gegenstände oder Materialien, die kontaminiert sein könnten, müssen im Arbeitsbereich dekontaminiert werden. Ist das nicht möglich, dürfen sie nur in bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und außen dekontaminierten Behältern aus dem Arbeitsraum gebracht werden. Dies gilt auch für Abfälle (einschließlich Tierkörpern). |
RG3.10. | Eine wirksame Kontrolle von Überträgern wie Nagetiere oder Insekten muß gewährleistet werden. |
RG3.11 | Die Oberflächen von Werkbänken und Böden müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein. Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist zu berücksichtigen, ob das auch für andere Flächen erforderlich ist. (BGBl. II Nr. 156/2021) |
RG3.12 | Sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nichts anderes ergibt, muss jedes Labor über eine eigene Ausrüstung verfügen. (BGBl. II Nr. 156/2021) |
RG3.13 | Bei industriellen Verfahren (inklusive Technikumsmaßstab) sind Abwässer aus Waschbecken und Duschen zu sammeln und vor der Ableitung zu inaktivieren, sofern die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ergibt, dass dies zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist. (BGBl. II Nr. 294/2024) |