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Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
§ 2. Fachpersonal
(1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.
(2) Als geeignetes Fachpersonal gelten
- Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,
- Psychologen/Psychologinnen,
- Chemiker/innen und
- Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten;
- Angehörige eines Arbeitsmedizinischen Fachdienstes. (BGBl. II Nr. 218/2022)
(3) Das Fachpersonal nach Abs. 2 Z 2 und 3 muß eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben.
(4) Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.
(5) Bei der Zusammensetzung des Fachpersonals ist eine Vertretung sowohl des Personenkreises nach Abs. 2 Z 2 und 3 als auch des Personenkreises nach Abs. 2 Z 4 bis 6 anzustreben.