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Dokument-ID: 1131026
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 15. Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche
Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.