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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
4. Abschnitt
Unterlagen und Prüfungen
§ 22. Unterlagen und Nachweise
(1) Für sämtliche in der Betriebsanlage, der Arbeitsstätte oder der Baustelle gelagerten brennbaren Flüssigkeiten müssen Nachweise zum jeweiligen Flammpunkt vor Ort bereitgehalten werden. Der Flammpunkt ist für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 gemäß Anhang I Pkt. 2.6.4 CLP-VO zu bestimmen und nachzuweisen; dieser Nachweis wird jedenfalls durch ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2204, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 34, erbracht.
(2) Die einem Ansuchen in Verbindung mit § 353 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2022, in Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten anzuschließenden Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben und Darstellungen enthalten:
- Nachweise gemäß Abs. 1;
- Art der Lagerung (zB Lagerbehälter, Zusammenlagerung, Lagerräume, Auffangeinrichtungen, Logistik – Manipulationen);
- nach Gefahrenkategorien aufgeschlüsselte Lagermengen;
- technische Ausführung von Behältern, Rohrleitungen, Lagerräumen und Einrichtungen zur Manipulation (zB Füllstellen, Abgabeeinrichtungen);
- Explosionsschutzkonzept;
- Angaben zum Blitzschutzsystem;
- Nachweise der Materialeignung und
- Plandarstellungen (zB Lage- und Grundrisspläne, Rohrleitungspläne).