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Dokument-ID: 1131039
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 27. Außerordentliche Prüfungen
Außerordentliche Prüfungen müssen durchgeführt werden,
- wenn Behälter oder zugehörige Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) durch einen Brand, eine Explosion oder ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis nicht mehr betriebssicher sind, nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten; der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- nach einer technischen Änderung der Behälter oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); der Umfang der außerordentlichen Prüfung muss dem einer erstmaligen Prüfung entsprechen;
- nach jedem Öffnen eines unterirdischen oder eines teilweise oberirdischen Behälters oder der zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen); diesbezüglich muss eine Dichtheitsprüfung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 vorgenommen werden.