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Dokument-ID: 1131044
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)
§ 31. Unzulässige Lagerung
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden
- in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
- in Gängen und Stiegenhäusern,
- in Pufferräumen und Schleusen,
- in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- in Schaufenstern und Schaukästen,
- auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.