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Dokument-ID: 1131046

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 33. Oberirdische Lagerung – Lagermengen

idF BGBl. II Nr. 141/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2024

(1) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle sowie der folgenden Absätze oberirdisch gelagert werden. Die in den jeweiligen Tabellenspalten angegebenen Werte sind die höchstzulässigen Lagermengen für die entsprechende Gefahrenkategorie je Lagerungsart. In einer Zeile nicht ausgenützte Lagermengen einer Gefahrenkategorie dürfen der Lagermenge einer anderen Gefahrenkategorie nicht zugeschlagen werden. Die höchstzulässige Lagermenge für die gesamte Betriebsanlage ergibt sich aus der Summe

  1. der in den Zeilen für die jeweilige Gefahrenkategorie angeführten Höchstmengen, sofern die Zusatzanmerkungen in der Tabelle nicht anderes vorsehen, und
  2. der Anzahl der jeweiligen Lagerungsarten.

 

 

höchstzulässige Lagermenge in Liter

Ort

Gefahrenkategorie

 

 

1

2

3

4

je Brandabschnitt in Gebäuden (mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden)

1. außerhalb von Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen

bis 500 m² Grundfläche ohne Gefahrenkategorie 1

100

600

1 000

bis 500 m² Grundfläche mit Gefahrenkategorie 1

10

50

300

500

über 500 m² Grundfläche ohne Gefahrenkategorie 1

150

900

1 500

über 500 m² Grundfläche mit Gefahrenkategorie 1

15

75

450

750

2. in Sicherheitsschränken in Arbeits-, Verkaufs- oder Vorratsräumen, sofern § 12 Abs. 1 Z 4 nicht anderes vorsieht

50

500

2 500

5 000

3. in nicht von der Z 1 oder der Z 2 erfassten Fällen

ohne Gefahrenkategorie 1

50

300

mit Gefahrenkategorie 1

5

25

150

4. in Arbeits- und Maschinenräumen für Heizungs-anlagen sowie Maschinenräumen für sicherheitstechnisch erforderliche Einrichtungen (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 3)

1 000

5. in Heizräumen gemäß § 30 Abs. 3 (zusätzlich zu den Lagermengen gemäß Z 1 bis Z 4)

 

 

 

 

5 000

in Lagerräumen oder Lagergebäuden

6. in Lagerräumen

250

20 000

130 000

100 000 bei Vorliegen einer positiven behördlichen Beurteilung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen

7. in Lagergebäuden

250

60 000

180 000

390 000

im Freien

8. in Lagerbereichen

250

130 000

260 000

520 000

9. in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird (für die gesamte Betriebsanlage)

50

750

1 250

(1a) Abs. 1 gilt sinngemäß für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG). Tabellenziffer 1 gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
(BGBl. II Nr. 141/2024)

(2) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 nach Abs. 1 gilt:

  1. die Behälter müssen bruchfest sein;
  2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 2,5 l nicht überschreiten.

(3) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 nach Abs. 1 gilt:

  1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
  2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 10 l nicht überschreiten;
  3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden. (BGBl. II Nr. 141/2024)

(4) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 nach Abs. 1 gilt:

  1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 2,5 l bruchfest sein;
  2. bei Lagerung nach den Tabellenziffern 1 und 3 darf der Nenninhalt der Behälter 25 l nicht überschreiten;
  3. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden. (BGBl. II Nr. 141/2024)

(5) Bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 nach Abs. 1 gilt:

  1. die Behälter müssen bei einem Nenninhalt von mehr als 5 l bruchfest sein;
  2. bei Lagerung nach der Tabellenziffer 9 dürfen ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.

(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 müssen Behälter bis zu einem Nenninhalt von 2,5 l in Laboratorien nicht bruchfest sein, sofern sichergestellt ist, dass die Behälter ausschließlich fachkundigen Personen zugänglich sind, und eine schriftliche Betriebsanweisung (§ 14 Abs. 5 ASchG) am Ort der Lagerung vorhanden ist.

(7) Abweichend von Abs. 3 darf der Nenninhalt von Behältern für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 25 l betragen, wenn dies zur Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten für das Betreiben von Kraftfahrzeugen dient.