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Dokument-ID: 1131070

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 49. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 141/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2024

(1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

1.

Folgende Bestimmungen gelten nicht: § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 2, die §§ 14 bis 20, § 21 Abs. 4 Z 2, § 25, § 38 Abs. 3 Z 2 und Z 3, § 40 Abs. 4, § 44 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 und Abs. 6 letzter Satz sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4. (BGBl. II Nr. 141/2024)

2.

Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:

  1. Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31. Dezember 2025,
  2. Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31. Dezember 2030,
  3. Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31. Dezember 2035,
  4. Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31 Dezember 2040.

Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbeschei-nigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. a dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entspre-chungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehäl-ter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durch-geführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt. (BGBl. II Nr. 141/2024)

3.

Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Aufstellung oberirdischer einwandiger Lagerbehälter zulässig, wenn sie auf mindestens zwei Seiten begehbar und an den nicht begehbaren Seiten einsehbar sind.

4.

Abweichend von den §§ 11, 12 und 34 ist an Stelle einer feuerbeständigen bzw. feuerhemmenden Ausführung eine brandbeständige bzw. brandhemmende Ausführung ausreichend; für Türen von Lagerräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 2 oder 3 ist eine hochbrandhemmende Ausführung (Feuerwiderstand von mindestens 60 Minuten) ausreichend.

5.

Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden. (BGBl. II Nr. 141/2024)

6.

Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m. (BGBl. II Nr. 141/2024)

7.

Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l. (BGBl. II Nr. 141/2024)

8.

Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden. (BGBl. II Nr. 141/2024)

9.

Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen. (BGBl. II Nr. 141/2024)

10.

Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen. (BGBl. II Nr. 141/2024)

(2) Als arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschrift gelten für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen § 3, § 6 Abs. 5 Z 1 bis 4, Abs. 6 Z 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 12 mit der Abweichung nach Abs. 1 Z 4, § 22 Abs. 1, §§ 24, 26 und 27, § 28 Abs. 1, §§ 29 bis 33, § 43 Abs. 3 Z 1 bis 4, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 2 und Abs. 6 mit Ausnahme des letzten Satzes sowie § 47 Abs. 2 bis 4. Wird jedoch eine solche Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle nach Inkrafttreten dieser Verordnung geändert, ist die Änderung entsprechend den in § 1 Abs. 4 genannten Bestimmungen vorzunehmen.

(3) Als Vorschrift nach dem Apothekengesetz gilt Abs. 2 für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Apotheken sinngemäß.

(4) Sofern in Bescheiden auf gefährliche Eigenschaften nach den Gefahrenklassen nach § 5 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, Bezug genommen wird, entsprechen diese Gefahrenklassen den Gefahrenkategorien nach dieser Verordnung gemäß nachstehender Aufzählung:

  1. leicht entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I entsprechen leicht entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,
  2. entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II entsprechen entzündbaren brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,
  3. schwer entzündliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III entsprechen brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4.